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Als verantwortungsbewusster Fachhandel für Chemikalien hat LOLAB eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Nachfolgend sind die Organisationen beschrieben, mit deren Hilfe LOLAB Sicherheit und Wohlgefühl in die tägliche Praxis für sich und seine Geschäftspartner hineinträgt.

 

Verband Chemiehandel (VCH)

Logo vom Verband Chemiehandel (VCH)

Mit der Mitgliedschaft im Verband Chemiehandel (VCH) ist die permanente Interpretation von Gesetzesänderungen und -neuerungen gewährleistet, auf deren Basis die Umsetzung im Unternehmen fachkundig erfolgt. Die Wurzeln des VCH reichen über 100 Jahre zurück. 1903 wurde in Berlin der Verein der Drogen- und Chemikaliengroßhändler als erste Vereinigung des deutschen Chemiehandels gegründet, mit dem Ziel, durch die Zusammenarbeit gleichartiger Firmen die Position des einzelnen Mitglieds, aber auch der gesamten Branche zu stärken. Der VCH nimmt die ideellen und wirtschaftlichen Belange des Chemikalien-, Groß- und Außenhandels in Deutschland wahr. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und der Branche bei allen zuständigen Stellen des Staates und der Wirtschaft. Darüber hinaus fördert er den Austausch wirtschaftlicher und technischer Erkenntnisse innerhalb des Chemiehandels sowie über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg. Neben der Lobbytätigkeit der gesamten Chemiehandelsbranche versteht sich der Verband in erster Linie als Service- und Informationszentrale für seine Mitglieder.

Bundesopiumstelle

Logo vom Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte

LOLAB ist bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte als Inverkehrbringer  von Stoffen registriert, die auch missbräuchlich zur Herstellung von synthetischen Drogen verwendet werden können. Die Einzelheiten sind im Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) geregelt. Zusätzlich wird im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) die Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen, sowie Grundstoffen, die auch zur Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können, strengstens geregelt. Alle betreffenden Waren sind zusammen mit den Artikeln, für die sich LOLAB eine freiwillige Selbstkontrolle auferlegt hat, in der akribisch gepflegten “Warning-List” zusammengefasst.

Zollamt

Logo vom Zoll-DeutschlandZudem verfügt LOLAB als Steuerlagerinhaber über eine unbefristete Erlaubnis zum Vertrieb von Branntweinen, bzw. vergällten Branntweinen (Ethanole) nach dem Brannweinmonopolgesetz (BranntwMonG). Dem hiesigen Zollamt wird regelmäßig Rechenschaft abgelegt.