Handelskontrollpflicht für Sensible Chemikalien

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Sensible Chemikalien / Handelskontrollpflichten

Der Handel mit Chemikalien, die auch einer missbräuchlichen Verwendung zugeführt werden können, verlangt sowohl im Umgang mit den zuständigen Behörden als auch im Austausch mit Verbrauchern und Handelspartnern permanente Aufmerksamkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für den innerdeutschen Handel erläutert, die den Umgang mit sensiblen Chemikalien regulieren.

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Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (im folgendem ChemVerbotsV) regelt das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können. Hierbei enthält sie Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens (Anlage 1) sowie Anforderungen in Bezug auf die Abgabe (Anlage 2), wie Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichten, Dokumentationspflichten oder die Anforderungen an die Sachkunde.

Drogenausgangsstoffe, sog. Grundstoffüberwachung

Grundstoffe werden oftmals auch als Drogenausgangsstoffe bezeichnet. 2008 ist die Neufassung des Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts (GÜG) Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts (GÜG) in Kraft getreten. Diesem kommt auf Grund der unmittelbar geltenden Verordnungen der EU jedoch lediglich noch ergänzende Funktion zu. Es enthält die notwendigen nationalen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der EU-Verordnungen. Die eigentliche Grundstoffüberwachung im engeren Sinne – wie Begriffsdefinitionen, Verantwortlichkeiten, Fragen hinsichtlich Erlaubnis, Registrierung, Meldungen und Dokumentationen – enthält das EU-Recht auf welches das GÜG in vielfältiger Weise Bezug nimmt. Unmittelbar gelten die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 (konsolidierte Fassung in jeweils aktueller Fassung) betreffend Drogenausgangsstoffe und Nr. 111/2005 (konsolidierte Fassung in jeweils aktueller Fassung) zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels von Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Fragen im Bereich der administrativen Kontrolle zu Erlaubnissen, Genehmigungen, Registrierungen, Dokumentations- und Meldepflichten regelt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1011 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zur Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften.

Freiwillige Selbstkontrolle (FSK)

In Kooperation mit den Behörden unterhalten VCH und VCI gemeinsam mit ihren Mitgliedsunternehmen den sogenannten freiwilligen Maßnahmenkatalog zur Unterbindung der Abzweigung von Chemikalien, die zur illegalen Drogenherstellung missbraucht werden können. Darüber hinaus überführt LOLAB kritische Chemikalien in die Überwachung, sofern diese besondere Gefahren für die Allgemeinheit oder die Natur darstellen können.

Abgabevorschriften für sog. Explosiv-Grundstoffe

Die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (sog. Explosivgrundstoffe) regelt unmittelbar die VO (EU) 98/2013. In deren Anhang I genannte Stoffe dürfen nicht an Angehörige der Allgemeinheit abgegeben werden. Verdächtige Transaktionen im Zusammenhang mit in den Anhängen I und II der EU-Verordnung genannten Stoffen sind den zuständigen Behörden zu melden. Ansprechpartner insbesondere in Hinblick auf die Meldung verdächtiger Transaktionen sind die jeweiligen Landeskriminalämter. Ab dem 1.02.21 ist die Verordnung (EU) 2019/1148 unmittelbar anzuwenden und die Verordnung (EU) 98/2013 tritt außer Kraft. Verbunden mit der neuen Verordnung sind neue Prüf- und Dokumentationspflichten insbesondere im B2B-Bereich.

Chemiewaffenübereinkommen

Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) vom 13.01.1993 ist ein internationaler Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag, dessen Ziele ein weltweites Verbot chemischer Waffen und die Vernichtung vorhandener Chemiewaffenbestände sind. Außer dem Verbot chemischer Waffen enthält das CWÜ auch ein umfangreiches Melde- und Inspektionssystem für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch sowie den Handel mit Chemikalien, die missbräuchlich für die Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können. In Deutschland ist das CWÜ umgesetzt durch das Ausführungsgesetz zum CWÜ (CWÜAG) sowie die Ausführungsverordnung zum CWÜ (CWÜV).

Betäubungsmittelgesetz

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe, sowie die dem BtMG ganz oder teilweise unterstellten Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen dann aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise des Stoffes bzw. der Zubereitung vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, wegen der Möglichkeit daraus Betäubungsmittel herzustellen oder wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

Quelle: vgl. Verband Chemiehandel e.V.

 
 
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